Wohnungsknappheit wegen Touristen?

Symbolfoto: Pexels/Pixabay

Der Wunsch nach mehr Wohnraum ist groß. Singles, Paare, aber auch Familien aus allen gesellschaftlichen Schichten kreiden fehlenden Wohnraum an. Nicht nur in Erkrath. Besonders schlimm ist die Situation in Ballungszentren, Großstädten.

Doch nicht nur stetig steigende Bevölkerungszahlen führen zur Wohnungsknappheit. Auch die touristische Fremdvermietung von freien Wohnungen und Häusern stellen Kommunen vor immer größere Probleme. Eine Plattform für eben diese Art der Wohnungsvermietung stellt das amerikanische Unternehmen Airbnb dar. Primär sollte die Seite Privatpersonen zur Vermietung freier Zimmer in ihrer eigenen Unterkunft dienlich sein. Schnell entwickelte sich jedoch der Trend dahingehend, ganze Wohnungen und Häuser über die Plattform für Touristen anzubieten. Wohnraum, der ansonsten zur Dauervermietung zur Verfügung stehen würde. Ende 2018 zählte Berlin bereits 10.000 dieser Wohnungsangebote (Quelle: Süddeutsche Zeitung). In anderen Ländern sieht es noch schlimmer aus. Laut Schätzungen der Pariser Verwaltung stehen hinter bereits 26 Prozent aller Wohnungen im Stadtgebiet touristische Anbieter (Quelle: Süddeutsche Zeitung).

Städte setzen sich zur Wehr

Mittlerweile setzen sich Städte sogar zur Wehr, wollen die Vermarktung der wichtigen Wohnflächen auf Rechtswegen verbieten. In Berlin, München, Hamburg und Köln werden bereits Bußgelder bis zu 50.000 Euro bei illegalen Vermietungen verhängt. Und auch New York wurde tätig. Dort können Wohnungen nicht mehr unter 30 Tage gemietet werden.

In Erkrath gibt es 29 Airbnb-Wohnungen

Doch wie sieht es mit kleineren Kommunen aus, die sich in unmittelbarer Nähe zu Großstädten befinden. Ein Blick auf die AirBnB-Seite verrät, dass sich auch in Erkrath solche Wohnungsangebote finden lassen. In Unterfeldhaus werden ohne zeitliche Eingrenzung sechs Wohnungen angezeigt. In Alt Erkrath sind es neun und in Hochdahl 14 Wohnungen. Stichprobenartige Untersuchungen der Verwaltungen haben ergeben, dass zwischen sieben und 13 freie Wohnungen je nach Suchzeitraum angezeigt werden.

Eine Anmeldepflicht für Ferienwohnungen existiert nicht

Doch muss die Vermietung solcher touristisch genutzter Wohnungen bei der Verwaltung angemeldet werden? „Hier ist im Einzelfall zu unterscheiden, ob es sich um Privatunterkünfte handelt oder ob die Räume vom Nutzungskonzept her bauplanungsrechtlich als Ferienwohnung einzustufen sind“, erläutert Thomas Laxa, Pressesprecher der Stadt Erkrath. „Planungsrechtlich sind Ferienwohnungen den nicht störenden Gewerbebetrieben zugeordnet. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach der vor Ort zulässigen Art der baulichen Nutzung.“ Eine sogenannte „Anmeldepflicht“ für Ferienwohnungen existiert – anders als bei der gewerblichen Nutzung – also nicht. „Die Nutzung baulicher Anlagen als Ferienwohnung muss bei der Verwaltung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bei Antragstellung geprüft werden“, so Laxa weiter. Handelt es sich hingegen um eine ursprünglich als normale Wohnung gedachte Wohneinheit, die zur Ferienwohnung umfunktioniert wird, ist dies eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. „In diesem Fall ist ein Änderungsverfahren erforderlich. Im Einzelfall ist anhand der Übernachtungsdauer und den angebotenen Zusatzleistungen zu klären, ob noch eine Wohnnutzung vorliegt oder ob es sich bereits um eine Beherbergung handelt.“

Kommunen können Satzungen erlassen

Kann eine Stadt bei Wohnungsknappheit einschreiten und solche Vermarkungsmodelle verbieten? Auch hier liefert Thomas Laxa deutliche Antworten: „Nach § 10 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsgesetz – ZwEWG) können Kommunen Satzungen gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum erlassen“, heißt es von Verwaltungsseite. „Eine Zweckentfremdung liegt unter anderem bei Umnutzung von Wohnraum zu Gewerbezwecken oder zur Vermietung als Ferienwohnung vor. NRW-weit haben bisher die Städte Bonn, Dortmund, Köln und Münster entsprechende Satzungen erlassen. Die Stadt Erkrath verfügt nicht über eine derartige Satzung.“ Unabhängig von solchen Satzungen besteht die Möglichkeit, gegen ungenehmigte Nutzungsänderungen ordnungsbehördlich vorzugehen. „Eine systematische Überprüfung aller nicht genehmigter, jedoch genehmigungspflichtiger Nutzungsänderungen von Wohnraum und damit auch der AirBnB-Unterkünfte kann durch die Verwaltung nicht erfolgen und ist auch nicht möglich“, so Laxa weiter.

Verwaltung sieht in Airbnb-Angebote keine Bedrohung

In Bezug auf die Wohnungsknappheit sieht die Verwaltung das Airbnb-Angebot zwar kritisch, aber nicht bedrohlich. „Die Anzahl der vorhandenen Angebote ist für eine Stadt unserer Größenordnung verhältnismäßig“, ist sich Thomas Laxa sicher.

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