Zulassung von Zapfhahnzählern zur Gartenbewässerung

Symbolbild Wasseruhr - Foto: Gaby Stein / Pixabay

Ein Antrag der BmU für den kommenden Betriebsausschuss wird Gartenbesitzer interessieren

Für den kommenden Betriebsausschuss hat die BmU-Fraktion einen Antrag formuliert, auf dessen Abstimmungsergebnis Gartenbesitzer interessiert schauen könnten. Der Antrag lautet:

Der BA empfiehlt dem HFA / Rat, die Verwaltung (Abwasserbetriebe) anzuweisen,

  1. ab sofort zur Ermittlung von Gartenwasser als Wasserschwundmenge die Installation und Montage eines zertifizierten Wasserzählers an den Wasserentnahmestellen (Zapfhahnzähler) durch einen Installateur zumindest dann zuzulassen, wenn und soweit die Installation und Montage eines Wasserzwischenzählers gem. Richtlinie der Stadtwerke Erkrath GmbH dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar ist,
  2. die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerung der Stadt Erkrath dahingehend abzuändern, dass die Installation und Montage von Zapfhahnzählern durch zugelassene Installateure zur Ermittlung von Gartenwasser als absetzbare Wasserschwundmenge generell zugelassen wird.

Begründung des Antrags

Die Stadt Erkrath bedient sich bei der Abrechnung der auf Grundstücken verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen der Stadtwerke Erkrath GmbH. In § 9 (2) der Beitrags- und Gebührensatzung ist für diesen Fall zwingend festgelegt, dass ausschließlich von den Stadtwerken zugelassene Zwischenzähler zu verwenden sind, deren Montage, Ablesung und Wartung durch die Stadtwerke zu erfolgen hat. Die Stadtwerke haben in Abstimmung mit den Abwasserbetrieben hierzu eine Richtlinie veröffentlicht, wonach Wasserzähler, die an Wasserentnahmestellen ( Zapfhahnzähler ) montiert werden können, als Sonderzähler zur Ermittlung des Gartenwassers (Wasserschwundmenge) nicht zugelassen sind. Statt der im Markt für einen geringen Betrag käuflichen Zapfhahnzähler wird in dieser Richtlinie eine äußerst aufwendige, mit hohen Installations-, Montage- und Abnahmekosten verbundene Wasserzähler-Einbaugarnitur vorgegeben.

Sofern die Leitung zum Gartenwasser- Zapfhahn nicht gesondert und ohne weiteres nachverfolgbar verlegt ist und der Verbrauch für Gartenwasser deshalb auch nicht ohne weiteres durch Einbau der in der Richtlinie vorgegeben Einbaugarnitur im Bereich des Hauptzählers zentral erfasst werden kann, müsste zunächst mit unzumutbar hohem Aufwand eine neue Wasserleitung zur Zapfstelle im Gartenbereich mit allen sonstigen damit verbundenen baulichen Auswirkungen neu installiert werden. Existieren wie z. B. bei einem Reihenhaus Zapfstellen vor und hinter dem Haus, vervielfältigte sich dieser Aufwand zusätzlich. Die Kosten der zwingend vorgegebenen Einbau- Garnitur sind in der Regel so hoch, dass sich dieser Aufwand auch über längere Zeit angesichts der ersparten Abwassergebühren nicht rechnen kann.. Die Regelung der Gebührensatzung hat deshalb zusammen mit der Richtlinie der Stadtwerke praktisch nichts anderes als eine Verhinderungsfunktion.

§9 (2) der Gebührensatzung eröffnet zwar die Möglichkeit, etwaige Wasserschwundmengen anderweitig und außerhalb der regulären Abrechnung glaubhaft zu machen. Abgesehen von den Schwierigkeiten einer solchen, erst noch gesondert für jedes Abrechnungsjahr aufs Neue durchzusetzenden Glaubhaftmachung steht auch in einem solchen Sonderverfahren die strikte Regelung der Satzung und Richtlinie der Verwendung eines Zapfhahnzählers entgegen. Auch hier steht offensichtlich der Wunsch im Vordergrund, den Gebührenpflichtigen zur Vereinfachung der Verwaltung und zur Optimierung des Gebühreneinkommens nach Möglichkeit von der Geltendmachung etwaiger Wasserschwundmengen abzuhalten.

Die Regelung in Satzung und Richtlinie ist mit dieser offensichtlichen Zielsetzung nicht nur in sich widersprüchlich, sondern auch unrechtmäßig. Die Absetzung nachweislich nicht in die Abwasseranlagen eingeleiteten Abwassers gebietet der Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (vgl. u.a. Verwaltungsgerichtshof Baden – Württemberg – Az. 2 S 1450/ 14 – Urteil vom 22.09.2016, juris Rz. 29 mit weiteren Nachweisen ). Die Verweigerung einer solchen Absetzungsmöglichkeit ist weder durch Gründe der Verwaltungspraktikabilität noch als notwendiger Bestandteil eines an sich zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zu rechtfertigen. Der Zwischenzähler muss zur Glaubhaftmachung bzw. zum Nachweis der Wasserschwundmenge geeignet sein. Das steht bei Zapfhahnzählern, wie die Zulassung in anderen auch benachbarten Kommunen zeigt, außer Frage.
Jedenfalls dann, wenn aus Gründen der baulichen Situation allein die Montage eines Zapfhahnzählers mit zumutbarem Aufwand möglich ist, gebietet es der geltende Gleichheitssatz, diese Nachweismöglichkeit zuzulassen. Die bisherige Verweigerungshaltung der Stadtverwaltung ist unrechtmäßig.

Aus Vereinfachungsgründen und aus Respekt vor den schutzwürdigen Interessen der Bürger sollten Zapfhahnzähler generell zugelassen werden. Die Stadt hat im vergangenen Sommer bei den Bürgern dafür geworben, die Bäume auf städtischen Verkehrs- und Grünflächen auf eigene Kosten zu bewässern. Dabei tragen die Bürger, die sich darauf im Interesse der Gemeinschaft eingelassen haben, sowieso die Kosten des für die Bewässerung verbrauchten Frischwassers. Diesen Bürgern es zu verwehren, dann zumindest für die im öffentlichen Interesse aufgewendete Schwundmenge keine Abwassergebühren zahlen zu müssen, ist nicht nur unfair, sondern im Ergebnis auch unredlich. Ähnliches gilt für die Bewässerung privater Gärten. Die Unterhaltung und Bewässerung privater Bepflanzung hat für die Gemeinschaft im Gegensatz zu Steingärten einen hohen Wert. Das Grundwasser belastet das Kanalsystem nicht, sondern geht in den natürlichen Wasserkreislauf über, versickert, versorgt damit Pflanzen und Tiere und wirkt sich durch Verdunstung auf das städtische Klima positiv aus.

Wiederholte Anfragen bei den Stadtwerken haben ergeben, dass die Stadtwerke der Zulassung von Zapfhahnzählern positiv gegenüberstehen und der Verwaltung hierzu in Anlehnung an Regelungen einiger Nachbarstädte auch Vorschläge unterbreitet haben. Nachfragen unsererseits unmittelbar bei der zuständigen Sachbearbeiterin der Abwasserbetriebe blieben jedoch trotz anfänglicher Zusagen letztlich ergebnislos.

Die Zulassung eilt, damit die betroffenen Bürger spätestens zu Beginn der Bewässerungszeit die Installation und Montage eines Zapfhahnzählers veranlassen und so für die Jahresabrechnung 2021 den Nachweis der abzusetzenden Wasserschwundmenge sicherstellen können.

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