Offener Brief Straßenbaubeiträge

Symbolbild Leserbriefe - Foto: Bruno (Germany) / Pixabay

Leserbrief | In einem offenen Brief an die Fraktionen im NRW-Landtag, den Hans-Ulrich Zastrau auch zur Veröffentlichung als Leserbrief sandte, äußert sich Zastrau zum Thema Straßenbaubeiträge.

Hinweis: Die geäußerte Meinung in Leserbriefen gibt nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wieder. Anonyme Zuschriften, oder Zuschriften mit diskriminierenden Inhalten werden nicht berücksichtigt. Wir behalten uns vor längere Leserbriefe sinngemäß zu kürzen.

Erkrath, den 25.03.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

Das Thema Straßenbaubeiträge beschäftigt zurzeit viele Bürger, es wird häufig in der Presse behandelt und ist auch im Landtagswahlkampf präsent.

In dieser Diskussion ist es angebracht, sich einmal auf die ursprüngliche Zielsetzung zu besinnen und das Ziel mit einer gerechteren Methode anzugehen.

Im Kommunalabgabengesetz (NRW) steht dazu: Beiträge … sind Geldleistungen … für Verbesserungen von Straßen … jedoch ohne laufende Unterhaltung und Instandhaltung. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung erhoben, dafür dass ihnen dadurch … wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

Das Ziel ist also, dass die Bereicherung Einzelner, soweit sie ausschließlich durch Leistungen der Allgemeinheit erbracht wird, von diesen an die Allgemeinheit zurückgegeben werden soll. Das ist grundsätzlich gerecht.

Leider ist die gesetzliche Regelung nicht zielstrebig genug und wird auch von den Kommunen in ihren Satzungen nicht korrekt umgesetzt. So fehlt hier zumeist der Bezug darauf, dass dem Grundstückseigentümer ein messbarer Vorteil durch die Maßnahme entstanden sein muss.

So ist es missbräuchlich, wenn Beiträge erhoben werden sollen, obwohl kein nennenswerter Vorteil eingetreten ist. Das ist immer dann der Fall, wenn Straßen erst jahrzehntelang überbeansprucht worden sind, die Kommune die Instandhaltung vernachlässigt hat und dann eine grundlegende Erneuerung nötig wird. Diese stellt dann aber nur den status quo ante wieder her und bringt dem Anlieger keine Vorteile, die zu einer Wertsteigerung seines Grundstücks führen.

Es ist hier also eine Klarstellung erforderlich etwa in der Weise, dass Beiträge nur in der Höhe des Wertzuwachses erhoben werden dürfen, wie er durch die Leistung der Allgemeinheit für das jeweilige Grundstück tatsächlich feststellbar ist. Das ist gerecht und einleuchtend; so wird z. B. die Düsseldorfer Schadowstraße mit riesigem Aufwand der öffentlichen Hand zur Fußgängerzone umgebaut und das führt zu einer sehr beachtlichen Wertsteigerung der privaten Anliegergrundstücke, diese abzuschöpfen ist gerechtfertigt und notwendig.

Wenn es nach einer Straßenbaumaßnahme nicht zu einer Wertsteigerung der Grundstücke kommt, darf es auch keine Straßenbaubeiträge geben.

Maßstab sind demnach nicht die Kosten, sondern allein die dadurch bewirkte Werterhöhung.

Es wird aber immer auch so Härtefälle geben, wo ein Grundstückseigentümer nicht in der Lage ist, diese nicht von ihm bewirkte Wertsteigerung an die Allgemeinheit zurückzugeben. In diesen Fällen ist die Schuld in ein Darlehen umzuwandeln und im Grundbuch an rangbereiter Stelle abzusichern. Das Darlehen wird spätestens bei einem Eigentümerwechsel zur Rückzahlung fällig.

Weil es im Baugesetzbuch (BRD) die Regelungen für derartige Wertabschöpfungen bereits seit Jahrzehnten)* gibt, halte ich es für sinnvoll, auch die Wertabschöpfung nach Straßenbaumaßnahmen grundsätzlich im Baugesetzbuch zu regeln (einschließlich der zu verbessernden Mitwirkungsrechte der Grundstückseigentümer) und nicht durch ein Landesgesetz. Das sollte dann aber alsbald in die Wege geleitet werden, damit ein nahtloser Übergang sichergestellt ist.

Darauf sollten sich alle demokratischen Parteien verständigen können.

Hans-Ulrich Zastrau          

)* im Umlegungsrecht und im Besonderen Städtebaurecht

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