Kein Anspruch auf Luftfilter in Grundschule aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften

Oberverwaltungsgericht NRW

Symbolbild: succo / Pixabay

Ein Schüler einer Grundschule in Bünde kann weder gegenüber der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen noch gegenüber der Stadt als Schulträger bzw. dem Land NRW die Ausstattung seines Klassenraums mit technischen Einrichtungen wie Luftfiltern verlangen, um die Lüftungsintervalle zu verkürzen.

Das hat das Oberverwaltungsgericht mit zwei Eilbeschlüssen vom 14. Februar 2022 entschieden und damit die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt.

Anlass der Eilanträge des Schülers war es, insbesondere im Winter ein erhebliches Absinken der Raumtemperatur in den Unterrichtsräumen unter 20°C zu vermeiden. Zu diesem Zweck verlangte er in einem der beiden Verfahren von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen als dem für Schulen zuständigen Unfallversicherungsträger, auf der Grundlage einer zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung die Einhaltung sich dar-aus ergebender technischer Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. In dem zweiten Verfahren gegen die Stadt Bünde als Schulträger und das Land Nordrhein-Westfalen begehrte er die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen sowie die konkrete Auswahl und Umsetzung von technischen Schutzmaßnahmen.

In dem gegen die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gerichteten Verfahren blieb der Antragsteller schon deswegen ohne Erfolg, weil den dort versicherten Schülerinnen und Schülern aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften und der sonstigen Vorschriften des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts kein subjektives Recht auf ein Tätig-werden in der vom Antragsteller begehrten Weise zukommt.

Dagegen spricht Vieles dafür, dass gegenüber dem Schulträger und dem Land grundsätzlich auch von Schülerinnen und Schülern die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften verlangt werden kann, soweit sie den Schutz subjektiver Rechte bezwecken. Im konkreten Fall war ein Verstoß gegen solche Regelungen aber nicht ersichtlich. In den Technischen Regelungen für Arbeitsstätten ist zwar für leichte sitzende Tätigkeit ein Mindestwert von 20°C vorgesehen. Die Einhaltung dieses Wertes ist aber nicht ausnahmslos gefordert. Bei Unterschreitung der Mindestwerte kann dem in bestimmten Fällen u. a. mit geeigneter Kleidung begegnet werden. Insbesondere aber sind Ausnahmen mit Blick auf den Infektionsschutz gerechtfertigt. Dem wird mit den Ergänzungen der gesetzlichen Unfallkassen für Schulen zum SARS-CoV-2 – Schutzstandard Rechnung getragen, die differenzierte Vorgaben zum Infektionsschutz, insbesondere durch die Benennung konkreter Lüftungsintervalle treffen. Die einander gegenüberstehenden Gesundheitsgefahren durch kalte Raumluft einer-seits und das Infektionsrisiko mit SARS-CoV-2 andererseits sind damit angemessen in Ausgleich gebracht. Angesichts der zum Infektionsschutz vorgesehenen Lüftungsintervalle (alle 20 Minuten Stoßlüftung, im Winter für eine Dauer von 3 Minuten) kann und muss die Einhaltung der Raumlufttemperatur auch nicht zwingend durch weitere technische Maßnahmen, etwa durch Luftreinigungsgeräte, sichergestellt werden. In den Ergänzungen zum SARS-CoV-2 – Schutzstandard Schule werden mobile Luftreinigungsgeräte allenfalls als Ergänzung zum aktiven Lüften angesehen. Dass in der vom Antragsteller besuchten Schule die Ergänzungen zum SARS-CoV-2 – Schutzstandard Schule nicht eingehalten werden, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 12 B 1683/21 (I. Instanz VG Minden 3 L 513/21) und 12 B 1713/21 (I. Instanz VG Minden 3 L 413/21)

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