IHK informiert: Neue Erlaubnispflicht für Vermittler von Edelmetallen

IHK Düsseldorf

Symbolbild: Walter Freudling / Pixabay

„Vermittlerinnen und Vermittler von Edelmetallen müssen prüfen, ob sie eine gewerberechtliche Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler/-in benötigen“, erklärt Verena Malarek, Referentin für Rechtsberatungen der IHK Düsseldorf.

Denn mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) hat der Gesetzgeber beschlossen, dass bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbieterinnen und -anbietern sowie von Edelmetallverwahrerinnen und -verwahrern als Vermögensanlagen einzustufen sind. Dies hat zur Folge, dass die Vermittlung solcher Finanzanlagenprodukte seit dem 1. Januar 2022 der gewerberechtlichen Erlaubnispflicht nach § 34f Abs 1 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) unterliegen kann, um den Missbrauch zu reduzieren und den Anlegerschutz zu stärken.

„Betroffene Gewerbetreibende sollten sich zwecks Klärung an die für sie zuständige IHK wenden“, empfiehlt Malarek. Weitere Informationen zur Erlaubnispflicht für Vermittler von Edelmetallen unter www.duesseldorf.ihk.de, Webcode 5165992.

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