„Im Regelfall müssen veröffentlichungspflichtige Unternehmen spätestens bis zum 31. Dezember 2021 ihre Jahresabschlüsse beim Bundesanzeiger einreichen, wenn ihr Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr endet.
Bei einem Verstoß droht ein Ordnungsgeldverfahren“, erinnert Marco Gerhards, Rechtsreferent der IHK Düsseldorf. Offenlegungspflichtig sind insbesondere Kapitalgesellschaften – wie GmbHs, AGs oder UGs (haftungsbeschränkt) – und Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftende(r) Gesellschafter/in.
„Besonderheiten bestehen für Kleinstgesellschaften. Diese haben die Wahlmöglichkeit, ob sie ihren Jahresabschluss veröffentlichen oder lediglich hinterlegen wollen“, erklärt Gerhards. Aber auch für Unternehmen, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr endet, kann Handlungsbedarf bestehen. „Bei einer Änderung des Geschäftsjahres empfiehlt sich bereits im Vorfeld ein Hinweis an den Betreiber des Bundesanzeigers. Denn dieser – und auch das Bundesamt für Justiz – haben in der Regel keine Kenntnis davon, dass sich das Geschäftsjahr geändert hat“, so Gerhards abschließend.
Weitere Informationen zur Offenlegung von Jahresabschlüssen und den Eintragungspflichten finden Unternehmerinnen und Unternehmer unter www.duesseldorf.ihk.de, Webcode 4988138.
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