Auch Wohnungslose können wählen!

DIE LINKE Kreisverband Mettmann

Symbolbild Wahl: Ulleo/ Pixabay

Wählen ist ein demokratisches Grundrecht, das auch wohnungslose Bürgerinnen und Bürger ohne feste Meldeadresse wahrnehmen können.

Darauf weist DIE LINKE im Kreis Mettmann hin. Wichtig: Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss spätestens am 12. Januar 2025 gestellt werden.

Wohnungslose Menschen, die keine feste Meldeadresse haben, müssen für die Bundestagswahl aktiv werden, da sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten. Voraussetzung für die Eintragung ins Wählerverzeichnis ist ein persönlicher Antrag bei der zuständigen Kommune. Dieser muss unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bis zum 12. Januar 2025 erfolgen. Wahlberechtigt sind alle, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und sich „gewöhnlich“ in der Bundesrepublik aufhalten. Die Kommunen stellen in der Regel Vordrucke für das Verfahren bereit.

Birgit Onori, Direktkandidatin der Linken für den Wahlkreis Mettmann 2 (Nordkreis), betont: „Eigentlich sollen die Gemeinden an Treffpunkten und Anlaufstellen für Wohnungslose über das Verfahren informieren. Doch das ist nicht immer einfach, da viele Menschen nach dem Verlust ihrer Wohnung bei Familie, Freunden oder Bekannten unterkommen.“

Klaus Wockenfoth, Direktkandidat der Linken für den Wahlkreis Mettmann 1 (Südkreis), ergänzt: „Wir würden uns freuen, wenn die Kommunen ihre Mittel nutzen, um auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Sozialberatungsstellen sind beispielsweise eine wichtige Anlaufstelle, um Menschen ohne Meldeadresse zu informieren.“

Die Linke ruft auch die Bevölkerung zur Mithilfe auf: „Wenn Sie jemanden ohne Meldeadresse kennen oder aufgenommen haben, weisen Sie bitte auf die Möglichkeit zur Eintragung ins Wählerverzeichnis und das Fristende am 12. Januar 2025 hin“, appelliert Klaus Wochenfoth abschließend.

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