CO-Pipeline: Klage abgewiesen

OVG Münster

Symbolbild Pipeline: douchewand/ Pixabay

Nach dreitägiger mündlicher Verhandlung hat das Oberverwaltungsgericht Münster die Klage zur CO Pipeline abgewiesen (wir berichteten).

Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Oberverwaltungsgericht nach dreitägiger mündlicher Verhandlung die Klagen mehrerer Privatkläger gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf abgewiesen, mit dem diese die Errichtung und den Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage zum Transport von gasförmigem Kohlenmonoxid (CO) von Köln-Worringen nach Krefeld-Uerdingen zugelassen hatte

Vier Privatpersonen aus Monheim und Leichlingen hatten gegen den
Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14. Februar 2007 geklagt, der zwischenzeitlich mehrfach ergänzt und geändert worden ist. Die Pipeline soll die linksrheinisch gelegenen Chemieparks der früheren Bayer Material Science AG, nunmehr Covestro Deutschland AG, in Krefeld-Uerdingen und Dormagen verbinden, ist etwa 67 km lang und verläuft überwiegend rechtsrheinisch.

Die Leitung ist weitgehend fertiggestellt, aber noch nicht in Betrieb. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte durch Urteil vom 24. Mai 2011 den Planfeststellungsbeschluss wegen (behebbarer) Mängel für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Mit Beschluss vom 28. August 2014 hatte das Oberverwaltungsgericht das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob das „Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen“ mit Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz vereinbar ist.

Mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 hat das Bundesverfassungsgericht die Vorlage als unzulässig angesehen. Im Anschluss daran war wegen eines noch laufenden Planänderungsverfahrens die Entscheidung über die Berufungen im Einvernehmen mit allen Verfahrensbeteiligten zunächst zurückgestellt worden.

Zur Begründung seines Urteils hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Klagen seien unbegründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss sei weder aufzuheben noch für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Es liege kein erheblicher Verfahrensfehler vor. Etwaige Mängel seien jedenfalls nicht für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde von Bedeutung, weil davon
auszugehen sei, dass diese bei fehlerfreiem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre. Für das Vorhaben sei die erforderliche Planrechtfertigung gegeben. Der notwendige Bedarf für das Vorhaben sei an den Zwecken zu messen, die in dem vom Landtag NRW beschlossenen Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen, dem sogenannten Rohrleitungsgesetz, festgelegt seien.

Entscheidungserhebliche Zweifel an der Verfassungswidrigkeit des Rohrleitungsgesetzes bestünden nicht. Insbesondere lägen keine hinreichenden Gründe vor, die eine erneute Vorlage an das Bundesverfassungsgericht rechtfertigen könnten. Das Vorhaben entspreche den im Rohrleitungsgesetz genannten Zwecken. Es sei zur Erreichung der
Enteignungszwecke vernünftigerweise geboten. Die zwingenden Voraussetzungen für die Feststellung des Plans seien erfüllt. Dem
Vorhaben stünden keine umweltrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Es sei sichergestellt, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werde. Insbesondere würden durch die Rohrleitungsanlage keine Gefahren für die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter hervorgerufen. Auch sei hinreichend Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter, insbesondere durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen
worden.

Die von den Klägern in vielfältiger Hinsicht vorgetragenen Bedenken gegen
eine dem Stand der Technik genügende Vorsorge seien nicht begründet.
Der Planfeststellungsbeschluss leide auch an keinem Mangel der Abwägung, der offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sei. Die Bezirksregierung sei nicht verpflichtet gewesen, das Schutzbedürfnis von Betroffenen höher anzusetzen, als dies in dem für Rohrfernleitungen geltenden und vollständig umgesetzten Regelwerk geschehe. Darüber hinaus gehe das Vorhaben in seiner technischen Ausgestaltung in mehrfacher Hinsicht über technische Mindeststandards
der maßgeblichen technischen Regeln hinaus.

Auch die Trasse der Rohrleitungsanlage sei ohne Abwägungsfehler zu Lasten der Kläger festgelegt. Insbesondere sei eine linksrheinische Trassenführung abwägungsfehlerfrei ausgeschlossen worden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Ergänzung der Redaktion: Große Enttäuschung macht sich bei der Interessengemeinschaft Erkrath breit, deren Vorstand vergangene Woche zum Auftakt der Verhandlung persönlich in Münster war, um die Kläger zu unterstützen. „Wir werden auch weiterhin gegen die Inbetriebnahme kämpfen und können uns der Unterstützung der Stadt Erkrath sicher sein“, betätigt Vorsitzender Wolfgang Cüppers. Ebenso waren Vertreter der BmU bei der Urteilsverkündung anwesend, die den Verlauf in den sozialen Medien dokumentiert haben. „Es kommt zu spontanen Protesten“, schreibt Fraktionsvorsitzender Bernhard Osterwind auf der Facebookseite der Partei.

4 Kommentare

  1. Nun ist eine politische Entscheidung von Landesregierung und Landtag gefragt. Wir können nur hoffen, dass CDU, SPD und FDP im Landtag den Anträgen von Bündnis 90/Die Grünen zur Aufhebung des Pipeline Gesetzes endlich zustimmen und der Gefahr ein Ende bereiten. 14 Jahre ohne Pipeline haben gezeigt, dass sie auch wirtschaftlich nicht nötig ist!

  2. Lieber Herr Cüppers – das stimmt. Wie soll das eine Grüne Fraktion mit 10% Stimmenanteil aber auch hinbekommen, wenn alle anderen Fraktionen im Landtag mit ihren 90 % – incl. ihrer CDU – für die Pipeline sind? 2017 hat ja selbst Herr Untrieser wegen des von der CDU ausgeübten Fraktionszwanges gegen den Grünen Antrag und damit für die Pipeline gestimmt.
    Ich schlage vor, dass wir jetzt gemeinsam versuchen, eine Mehrheit im Landtag von Gefährlichkeit und Unsinn der Pipeline zu überzeugen. Die Grüne Fraktion haben wir schon auf unserer Seite!

  3. Es darf kein CO Gas durch Erkrath fließen.
    Die juristischen Mittel müssen restlos ausgeschöpft werden.
    Da gleichzeitig diese restlichen juristischen Schritte keine hemmende Wirkung auf die Realisierung der Pipeline (Es fehlen noch Teile der technischen Anlage und wesentliche Genehmigungen) haben, muss nun dringend auch der politische Weg (Meinungswechsel von CDU,SPD,FDP im Landtag) in die Wege geleitet werden.

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