In der kommenden Ratssitzung steht eine Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Erkrath auf der Tagesordnung. Bei Grünen und FDP regt sich Widerspruch gegen die geplante Erhöhung.
Aus Sicht von Peter Knitsch (Grüne) ist die vorgesehene Erhöhung in Ihrer Art „vermutlich rechtswidrig, in jedem Fall aber unangemessen“. Ralf Lenger von der FDP stellt fest: „Ein Nutzer des Thekhauses zahlt demnach das gleiche wie ein Nutzer des Neubaus Gruitener Straße. Dies ist nicht nur ungerecht, sondern aus unserer Sicht auch rechtswidrig.“
Was aber sieht der Satzungsentwurf vor?
Künftig sollen pauschal – unabhängig davon, in welcher Unterkunft die Menschen untergebracht sind – pro Person und Kalendermonat für die Nutzung des Wohnraums 319 Euro Miete, 27 Euro Nebenkosten (Heizung, Abwasser, Abfall, Wasser) und 22 Euro für Stromverbrauch berechnet werden. Gesamt macht das 368 Euro pro Person. Zu diesem Ergebnis kam die KoPart eG, die die Stadt mit der Berechnung beauftragt hat. Eine Kalkulation, die der Berechnung zu Grunde liegt, hängt der Sitzungsvorlage an. Die daraus resultierende Satzungsänderung soll in der kommenden Ratssitzung beschlossen werden.
Peter Knitsch hat ausgerechnet, dass die ‚Warmmiete‘ pro Quadratmeter künftig 29,21 Euro beträgt. (Gesamtquadratmeter 4.610,49 geteilt durch maximale Bewohnerzahl von 366 ergibt 12,6 Quadratmeter Wohnraum pro Person.) Schaut man sich den aktuellen Mietspiegel bei Immoportal für Erkrath an, dann liegen die höchsten Kaltmietpreise für Neubauten ab 2015 bei 13,45 Euro, für ältere Bauten in guter Wohnlage bei 11,25 Euro. Für alle Geflüchteten, die längst in eine eigene Wohnung ziehen könnten, wenn sie denn auf dem freien Wohnungsmarkt eine finden würden, dürfte diese Erhöhung der Kosten für Gemeinschaftsunterkünfte ein Schock sein. „Es ist nachvollziehbar, dass das denjenigen Geflüchteten und Wohnungslosen, die einer Erwerbsarbeit nachgehen und die Gebühren selbst aufbringen müssen, jegliche wirtschaftliche Motivation für die Arbeit rauben würde“, kritisiert Peter Knitsch. Er verweist auf ein Urteil aus Bayern, indem das Äquivalenzprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeführt werden.
Ausnahmen oder eine Abstufung nach Leistungsbezug sieht die neue Satzung genausowenig vor, wie eine Differenzierung nach Standard der Unterkunft.
Wie sieht es in anderen Kommunen aus?
Eine kleine Recherche zeigt: Unterschiedlicher könnten die Gebührensätze für die Nutzung städtischer Unterkünfte kaum sein.
Kerpen: Ausgesprochen günstig sind Geflüchtete in der Stadt Kerpen untergebracht. Die Satzung (Stand 2022) sieht einen Quadratmeter Kaltmietpreis und Pauschalen für Heizung, Wasser und Strom vor und differenziert bei der Strompauschale noch nach weiteren Haushaltsmitgliedern.
(Entspricht bei 12,6 Quadratmetern 93,87 Euro.)
Minden: In Minden (letzte Änderung zum 1.1.23) wird nach Unterkunftsart differenziert. So zahlen Untergebrachte in Gemeinschaftsunterkünften pro Quadratmeter inkl. Betriebskosten mindestens 9,73 Euro je Quadratmeter und höchstens 11,64 Euro.
(Entspricht bei 12,6 Quadratmetern146,66 Euro.)
Leverkusen: In Leverkusen liegt die Pauschale Gebühr inkl. NK und Strom bei 495,00€ für eine Person ohne Angehörige. Die Satzung (Stand 2017) sieht eine Abstufung für Mehrpersonenhaushalte vor und es gibt eine Härtefallregelung für Selbstzahler in Gemeinschaftsunterkünften. Diese zahlen 140 Euro/pro Person zzgl. Stromkosten.
Langenfeld: Die letzte Satzungsänderung erfolgte im Juni 2022 und sieht eine für die folgendenden drei Jahre jährliche Steigerung vor. Demnach Beträgt die Pauschale für die Unterbringung in 2024 pro Person 119,02 € hinzu kommen 50 Euro Pauschale für Nebenkosten und Strom, gesamt also 159,02 Euro pro Person / Monat.
Solingen: In Solingen differenziert man nach Art der Unterkunft. Die pauschalen Gebühren pro Monat je Person betragen dort für: Gemeinschaftsunterkünfte 84,18 € | Notunterkünfte 354,20 € | Unterkünfte mit abgeschlossenen Wohneinheiten 241,64 € | einzeln angemietete Wohnungen 275,14 €.
Landeshauptstadt Düsseldorf: In Düsseldorf (letzte Änderung 2018) rechnet man mit Gebühren je Quadratmeter. Auch die Nebenkosten werden je Quadratmeter berechnet. Außerdem differenziert man nach Standard und gehobener Standart. Wenn die Stromkosten nicht direkt mit dem Stromanbieter abgerechnet werden können, wird eine Strompauschale von 20 Euro fällig (für jede weitere Person im Haushalt 15 Euro).
(Entspricht bei 12,6 Quadratmetern – gehobener Standard – 153,44 Euro.)
Bochum: Die Stadt Bochum erhebt pauschale Nutzungsgebühren inkl. aller NK und Strom von 300 Euro monatlich pro Person, sieht aber auf Antrag eine abgestufte Staffelung für Selbstzahler vor wenn das Einkommen der Nutzerin/des Nutzers lediglich:
a) bis zu 25 v.H. über dem jeweils aktuellen Regelbedarf nach SGB XII liegt, dann beträgt die monatliche Benutzungsgebühr 100,00 Euro,
b) bis zu 30 v.H. über dem jeweils aktuellen Regelbedarf nach dem SGB XII liegt, dann beträgt die monatliche Benutzungsgebühr 120,00 Euro, c) bis zu 40 v.H. über dem jeweils aktuellen Regelbedarf nach dem SGB XII liegt, dann beträgt die monatliche Benutzungsgebühr 160,00 Euro,
d) bis zu 50 v.H. über dem jeweils aktuellen Regelbedarf nach dem SGB XII liegt, dann beträgt die monatliche Benutzungsgebühr 200,00 Euro,
e) bis zu 60 v.H. über dem jeweils aktuellen Regelbedarf nach dem SGB XII liegt, dann beträgt die monatliche Benutzungsgebühr 240,00 Euro
oberhalb 60 v.H. wird die volle Pauschale fällig.
Dieser kleine – aus Suchergebnissen in Google – zusammengestellte Überblick aus unterschiedlichen Städten zeigt, wie unterschiedlich viel geflüchtete Menschen, je nachdem in welcher Stadt sie untergekommen sind, für Wohnraum in städtischen Unterkünften oder von der Stadt angemieteten Wohnungen zahlen. Die Diskussionen in der gemeinsamen Sitzung des Integrationsrats und des Ausschusses für Soziales und Wohnen sowie in der kommenden Ratssitzung könnten also längere Zeit in Anspruch nehmen.
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