Unzulässige Histamin-Werbung

Verbraucherzentrale NRW

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Verbraucherzentrale NRW erstreitet Urteil gegen Stada

Urteil gegen Stada: Werbeaussage für Histamin-Tablette „Daosin“ ist laut Gericht unzulässig. Hersteller darf nicht damit werben, dass das Nahrungsergänzungsmittel den Abbau von Histamin im Darm unterstützt.

  • Das Werbeversprechen für die Enzym-Tabletten zielte auf Menschen mit Histaminintoleranz ab.
  • Landgericht Frankfurt/Main bestätigt Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale NRW: Werbung mit unzulässigem Gesundheitsbezug.
  • Zudem fehlen wissenschaftlichen Belege für die Wirksamkeit.

Menschen mit Histaminintoleranz vertragen bestimmte Lebensmittel wie Käse oder Rotwein nicht. Sie leiden nach dem Verzehr zum Beispiel unter Hautausschlag, Bauchschmerzen oder Durchfall. Als einfache Lösung für die Beschwerden werben manche Hersteller für Nahrungsergänzungsmittel mit dem Enzym Diaminoxidase, kurz DAO. Werden sie vor dem Essen geschluckt, können Betroffene angeblich unbeschwert alles genießen, was Histamin enthält – so suggeriert es jedenfalls die Werbung. Ausreichend wissenschaftliche Belege für die Wirksamkeit der DAO-Produkte gibt es aber nicht. Gegen eine Werbeaussage des Herstellers Stada ist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen deswegen rechtlich vorgegangen. Denn gesundheitsbezogene Angaben sind in der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel nur dann erlaubt, wenn sie offiziell geprüft und zugelassen wurden.

Das im Internet verbreitete Werbeversprechen von Stada für sein Nahrungsergänzungsmittel lautet: „DAOSIN-Tabletten unterstützen den Abbau des mit der Nahrung im Darm aufgenommenen Histamins.“ Die Tabletten enthalten das Enzym Diaminoxidase (DAO), das auch natürlich in unserem Darm gebildet wird. Es spaltet den Botenstoff Histamin und verhindert so dessen Aufnahme in den Blutkreislauf. Allerdings ist die Wirksamkeit von DAO-Tabletten bei einer Histaminintoleranz wissenschaftlich umstritten. Entsprechend gibt es in der Liste der EU-weit zugelassenen Gesundheitsaussagen (Health Claims) auch noch keinen Eintrag dazu.

Für die Verbraucherzentrale NRW stand somit nach der Prüfung einer Verbraucherbeschwerde schnell fest, dass die Werbeaussage für das Nahrungsergänzungsmittel nicht zulässig ist. Allerdings hielt der Hersteller dagegen: Es handele sich dabei nicht um eine gesundheitsbezogene, sondern um eine technische Angabe. Über diese Frage hatte das Landgericht Frankfurt/Main zu entscheiden und bestätigte die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale, dass es sich um eine unzulässige Werbeaussage mit Gesundheitsbezug handelt: „Denn der menschliche Darm ist kein Reagenzglas, in dem sich irgendeine Reaktion losgelöst vom Körper vollzieht.“ Gegen das Urteil (Az. 3-12 O 28/22) wurde Berufung eingelegt.

Bei Verdacht auf Histaminintoleranz rät Gesa Schölgens, Leiterin von „Faktencheck Gesundheitswerbung“, einem Gemeinschaftsprojekt der Verbraucherzentralen NRW und Rheinland-Pfalz: „Statt auf Verdacht Nahrungsergänzungsmittel mit fragwürdigen Wirkungsversprechen zu schlucken, sollten Betroffene lieber erst einmal mit ihrem Arzt, ihrer Ärztin oder einer Ernährungsberatung sprechen.“ Denn es gibt keine verlässliche Methode, um eine Histaminintoleranz eindeutig zu diagnostizieren.

Hintergrund: Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen. Sie sollen Krankheiten weder vorbeugen noch heilen und dürfen deshalb auch nicht mit einem Krankheitsbezug wie z.B. „Kurkuma-Produkt XY heilt Krebs“ beworben werden. Ein Gesundheitsbezug in der Werbung ist eingeschränkt möglich, wenn die Aussagen (Health Claims) dem von der EU geprüften und zugelassenen Wortlaut entsprechen. Auch muss der Anbieter immer die Substanz nennen, auf die sich das Versprechen bezieht, z.B.: „Zink trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei“. Bei einer Histaminintoleranz ist bisher unklar, ob tatsächlich ein Mangel an natürlicher Diaminoxidase im Darm der Grund für die Unverträglichkeitssymptome ist. Noch nicht gut erforscht ist auch, welche Behandlung Betroffenen bei akuten Beschwerden hilft.

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