Preiserhöhung bei Energieverträgen mit Preisgarantie unzulässig

Verbraucherzentrale NRW

Foto: Markus Winkler / Pixabay

Verbraucherzentrale NRW geht gegen Preiserhöhungen bei Gas und Strom vor

  • Preise für Strom und Gas trotz vereinbarter Festpreise erhöht
  • Verbraucherzentrale NRW beantragt einstweilige Verfügungen beim Landgericht Düsseldorf
  • Betroffene Kund:innen sollten Preiserhöhung und AGB-Änderung widersprechen

Zahlreiche Kund:innen, die Verträge unter dem Logo der „extraenergie“ und „extragrün“ vereinbart hatten, erhielten von ihrem Anbieter mit Sitz in Monheim am Rhein Ende Juli ein Schreiben, das sie über eine Erhöhung ihres Strom- oder Gastarifes informiert. Und das obwohl die Betroffenen Verträge mit langfristiger Preisgarantie abgeschlossen haben, die ihnen gleichbleibende Preise garantieren. Begründet wurde die außerplanmäßige Erhöhung mit dem Anstieg der eigenen Beschaffungskosten durch die hohen Preise auf den Großhandelsmärkten für Strom und Gas. Die Geschäftsbedingungen lassen aber Erhöhungen aus diesen Gründen nicht zu. Die Verbraucherzentrale NRW hält daher die Preiserhöhungen für unwirksam und hat einstweilige Verfügungen unter anderem gegen die ExtraEnergie GmbH beim Landgericht Düsseldorf beantragt.

Preisgarantien trotz Energiepreiskrise weiterhin gültig

„Energieversorger haben kein Recht, bestehende Verträge aufgrund steigender Beschaffungspreise anzupassen, wenn eine Preisgarantie vertraglich vereinbart wurde“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „ExtraEnergie sich mit seinen Angeboten gezielt als krisensicheres Unternehmen vermarktet, um Kund:innen zu werben. Damit wurde bewusst ein unternehmerisches Risiko eingegangen. Die steigenden Beschaffungskosten können sie nun nicht einfach durch kurzfristige Vertragsänderungen auf die Verbraucher:innen abwälzen.“

Bei den angebotenen Festpreisen handelt es sich um sogenannte eingeschränkte Preisgarantien. Das bedeutet, dass lediglich Preisänderungen wegen gestiegener Steuern, Abgaben oder Umlagen zulässig sind, nicht aber wegen steigender Kosten für die Beschaffung von Energie. Für die Preissicherheit zahlen Verbraucher:innen in der Regel einen höheren Tarif als für ein vergleichbares Angebot ohne Preisgarantie. „Preisgarantien und der damit verbundene Schutz vor Preiserhöhungen sind für Verbraucher:innen der Hauptgrund für den Abschluss entsprechender Verträge, insbesondere in Zeiten wie diesen“, sagt Schuldzinski. Betroffene sollten der Preiserhöhung und der Änderung der AGB widersprechen und die Weiterbelieferung zu den in der Preisgarantie vereinbarten Preisen fordern.

„Wir halten eine Entscheidung in dieser Sache für wichtig, um eine Welle von Trittbrettfahrern zu verhindern, die vertraglich fixierte Preisgarantien aushebeln wollen.“ Betroffene sollten der Preiserhöhung und der Änderung der AGB widersprechen und die Weiterbelieferung zu den in der Preisgarantie vereinbarten Preise fordern. Die Verbraucherzentrale NRW stellt hierfür einen Musterbrief zur Verfügung.

Hintergrund

ExtraEnergie GmbH beliefert mit den Marken extraenergie, prioenergie und HitEnergie Privathaushalte mit Strom und Gas. Nach Angaben der ExtraGrün GmbH galt dies auch für Verträge mit dem Logo extragrün. Beide Unternehmen haben denselben Geschäftsführer und dieselbe Geschäftsadresse.

Weitere Informationen und Links

  • Weitere Informationen für Verbraucher:innen zur Energiepreiskrise bietet die Verbraucherzentrale NRW unter: www.verbraucherzentrale.nrw/energiepreiskrise
  • Musterbrief zum Widerspruch gegen die Preiserhöhung von ExtraEnergie und ExtraGrün: www.verbraucherzentrale.nrw/node/76546

1 Kommentar

  1. Mit der gleichen Begründung haben auch die Stadtwerke Erkrath,trotz bestehender Verträge die Preise erhöht.
    Dort sollte auch einmal ein rechtskundiger Mensch nachhaken!

    Auszug:”Preiserhöhung mit der Begründung steigender Beschaffungskosten seien nicht zulässig. Wird eine Abschlagszahlung vereinbart, muss sie sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten, stellt die Bundesnetzagentur klar. An diese Regelung müssen sich alle Energielieferanten halten”

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