Neue Regelungen zur Straßenreinigung

Ab 2021 werden neben Kopfgrundstücken auch dahinterliegende Grundstücke zur Reinigungs- bzw. Winterdienstpflicht im Sommer bzw. Winter herangezogen. Foto: © Stadt Erkrath

Hinterliegerinnen und Hinterlieger müssen sich künftig beteiligen

Am 01.01.2021 tritt in Erkrath eine neue Straßenreinigungs- und Gebührensatzung in Kraft. Damit ändern sich für Eigentümerinnen und Eigentümer sowie für Hinterliegerinnen und Hinterlieger die bisherigen Regelungen zum Sauberhalten der Bürgersteige. So werden ab dem neuen Jahr auch die dahinterliegenden Grundstücke zur Reinigungs- bzw. Winterdienstpflicht im Sommer bzw. Winter herangezogen. Auswirkungen auf die Gebühren hat diese Änderung allerdings nicht.

In der bisherigen Satzung war festgelegt, dass lediglich die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des direkt an die Straße grenzenden Grundstücks (Kopfgrundstück) zur Straßenreinigung verpflichtet ist – dies sogar, wenn gleich mehrere Grundstücke hintereinander zur erschließenden Straße gehören und der Gehweg von allen Parteien gleichermaßen genutzt wird. Da dies jedoch als ungerecht angesehen wurde, wird die Reinigungspflicht nun auf mehrere Haushalte verteilt.

Liegen demnach mehrere Grundstücke hintereinander zur erschließenden Straße, bilden nun sowohl Kopfgrundstück als auch Hinterliegende eine gemeinsame reinigungs- bzw. winterdienstpflichtige Einheit. Der räumliche Umfang der Reinigung bestimmt sich dabei nach der Frontlänge des Kopfgrundstücks. In welcher Reihenfolge und in welchem Zeitraum die einzelnen Verpflichteten ihre Leistungen erbringen, kann durch eine gemeinsame mündliche Absprache oder durch eine selbst aufgesetzte, schriftliche Vereinbarung festlegt werden. Einzusehen ist die neue Satzung auf der städtischen Homepage unter www.erkrath.de in der Rubrik Ortsrecht und Satzungen.

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