NetCologne und LEG Wohnung NRW zwingen Kabelverträge auf

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.

Foto: © VZ NRW/adpic

Verträge für Kabel-TV können nicht ohne Zustimmung geschlossen werden

  • LEG und NetCologne wollen Kabel-TV Anschluss ohne wirksamen Vertragsschluss mit Mieter:innen abrechnen.
  • Seit dem 1. Juli dürfen Gebühren für den Kabel-TV Anschluss nicht mehr über die Nebenkosten umgelegt werden.
  • Mieter:innen haben die Wahl, ob sie einen eigenen Vertrag mit dem Kabelanbieter abschließen oder auf Alternativen wie z.B. Streamingdienste oder Antennen-TV umsteigen.

Die Verbraucherzentrale NRW hat die LEG Wohnen NRW GmbH und die NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. In Rundschreiben informieren die Wohnungsgesellschaft und der Telekommunikationsanbieter Mieter:innen über das Ende des Nebenkostenprivilegs und weisen darauf hin, dass sie automatisch einen TV Einzelnutzungsvertrag erhalten würden. Verbraucher:innen könnten sich „bequem zurücklehnen und müssen selbst keinen eigenen Vertrag abschließen“, heißt es im Schreiben der LEG. Und NetCologne betont: „Sie müssen sich also um nichts kümmern“. „Was nach einem kundenfreundlichen Service klingt, ist in Wahrheit ein untergeschobener Vertrag“, kritisiert Felix Flosbach, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW. „Verbraucher:innen haben mit dem Wegfall des Nebenkostenprivilegs die Wahl, ob und wie sie TV- Angebote nutzen möchten. Ohne ihre aktive Zustimmung können Kabel-Verträge nicht einfach fortgeführt werden.“

Vertragsabschluss widersprechen

Die abgemahnten Unternehmen haben nun die Möglichkeit, eine Unterlassungserklärung innerhalb der Frist abzugeben und das nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW rechtswidrige Verhalten einzustellen. Wer ein entsprechendes Schreiben erhalten hat und mit dem Angebot nicht einverstanden ist, sollte den Anbieter oder seine Vermieter:innen kontaktieren und dem Vertragsabschluss widersprechen. Da nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW kein wirksamer Vertragsabschluss vorliegt, entsteht keine Zahlungsverpflichtung für Betroffene. Sollte aufgrund eines noch bestehenden Lastschriftmandates Geld abgebucht werden, können Betroffene es zurückbuchen lassen. Die Verbraucherzentrale NRW stellt hierfür einen Musterbrief zur Verfügung.

Alternativen zum Kabel-TV

Alternativen zum Kabelanschluss sind zum Beispiel online Streamingdienste, die lediglich einen Internetzugang voraussetzen, oder ein Satelliten- und Antennen-Anschluss. Bei den Optionen Antenne und Satellit sollte jedoch zuerst geprüft werden, ob dies im Gebäude vorhanden oder die Installation erlaubt und möglich ist.

Kabelanschluss weiterhin nutzen

Möchten Verbraucher:innen den Kabelanschluss behalten, müssen sie einen eigenen Vertrag mit dem Kabelanbieter abschließen. Ein Wechsel des Anbieters ist in der Regel nicht möglich, da die Netzbetreiber festgelegte Gebiete haben und oftmals nur ein Anbieter für ein Gebäude zuständig ist.

Hintergrund: Wegfall des Nebenkostenprivilegs

Durch das so genannte Nebenkostenprivileg konnten die Kosten für TV-Kabelanschlüsse von den Eigentümer:innen über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter:innen umgelegt werden, unabhängig davon, ob der Anschluss genutzt wurde oder nicht. Seit dem 01.07.2024 dürfen die Kosten nicht mehr umgelegt werden und die Verbraucher:innen haben die freie Wahl, welchen Weg sie zum TV-Empfang nutzen möchten. Wer weiterhin den Kabelanschluss nutzen möchte, muss einen individuellen Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber abschließen. Wer das TV-Signal auf anderem Weg empfängt oder den Kabelanschluss nur für Internet und Telefon nutzt, benötigt keinen Vertrag und kann durch den Wegfall des Nebenkostenprivilegs monatliche Kosten sparen.

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