Klarstellender Erlass des Landes zur Booster-Impfung

KREIS METTMANN

Foto: DoroT Schenk / Pixabay

Auffrischung in der Regel nach fünf Monaten

Nach der aufgrund des 12. Impferlasses des Gesundheitsministeriums entstandenen Verwirrung um die einzuhaltenden Abstände zwischen Zweit- und Booster-Impfung hat das Land heute einen ergänzenden, klarstellenden Erlass herausgegeben.

Demnach werden im Rahmen der Impfangebote der Kreise und kreisfreien Städte Auffrischungsimpfungen für Personen angeboten, bei denen die Grundimmunisierung fünf Monate zurückliegt. Personen, bei denen die Grundimmunisierung weniger als fünf Monate zurückliegt, sind jedoch nicht zurückzuweisen und ebenfalls zu impfen – sofern ein Mindestabstand von vier Monaten erreicht ist.

Eine Impfung nach frühestens vier Wochen nach der 2. Impfstoffdosis ist ausschließlich für immundefiziente Personen mit einer erwartbar stark verminderten Impfantwort als Optimierung der primären Impfserie zu ermöglichen.

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