Ist das Postgeheimnis in Gefahr?

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Schießt ein Gesetzesentwurf zur Eindämmung des Drogenversands, beziehungsweise die vom Rechtsausschuss des Bundesrats empfohlenen Änderungen, übers Ziel hinaus?

Stellen Sie sich vor, Sie und ein Ihnen nahe stehender Mensch können sich Corona bedingt momentan nicht sehen. Regelmäßige Video-Chats funktionieren auch nicht. Sie schicken sich also DVDs mit Video-Botschaften mit einigen persönlichen Zeilen, vielleicht auch ein paar sehr persönlichen Fotos auf dem Postweg. Im Verteilzentrum des Postdienstleister bekommt nun ein Angestellter den wattierten Umschlag in die Hand, fühlt darin die DVD und reißt ihren Umschlag auf, weil er nicht sicher ist, ob sie in der CD-Hülle vielleicht Drogen verschicken.

Geht nicht? Davor schützt das Postgeheimnis?

Das könnte sich mit einem Gesetzesentwurf und einer Änderungsempfehlung des Rechtsausschusses des Bundesrats bald ändern.

Corona bedingt werden Gesetze gerade gefühlt ‘am Fließband’ beschlossen. Aber nicht jedes dieser Gesetze hat auch etwas mit der Pandemie zu tun und so lohnt es sich durchaus einmal in die vielen Nachrichten zu Beschlüssen aus den Bundesratssitzungen zu schauen. So wie etwa am 15. Mai 2020 unter Top 6 ‘Härteres Vorgehen gegen Drogenversand’. Ziel des Gesetzesentwurfs ist die Eindämmung des Handels mit Drogen im Darknet und der Versand auf dem Postweg. Der Rechtsausschuss des Bundesrats hat als einziger Ausschuss Änderungsempfehlungen dazu abgegeben. Diese Änderungsempfehlungen haben es in sich und werfen Fragen in Bezug auf das Postgeheimnis und den Datenschutz auf.

Eingebracht hatte das Land Hessen den Gesetzesentwurf, der in der vorgelegten Form durchaus vertretbar wäre, wären da nicht die Empfehlungen des Rechtsausschusses. In der Kombination mit bis zu 500.000 Euro Bußgeld für Postdienstleister, wenn ein Angestellter die Pflicht verdächtige Sendungen der Polizei vorzulegen vorsätzlich oder fahrlässig missachtet, könnten künftig weitaus mehr Pakete geöffnet werden, als es das Postgeheimnis (§ 39 Postgesetz) eigentlich vorsieht.

Aus der Begründung zu den vom Rechtsausschuss empfohlenen Streichungen:

“Mit dem vorgeschlagenen § 39 Absatz 4a PostG-E würde nur eine Pflicht zur Information der Strafverfolgungsbehörden bezüglich beschädigter Sendungen und Rückläufern festgeschrieben. Im normalen Postbetrieb eindeutig (durch äußere Form oder zum Beispiel Geruch) auffällige Sendungen könnten danach nicht aussortiert werden; im Gegenteil müsste dann gegebenenfalls – argumentum e contrario – davon ausgegangen werden, dass das Fehlen einer solchen Vorlagepflicht in diesen Fällen bedeutet, dass eine Vorlage insoweit dem Postgeheimnis gerade widerspräche.
Die Masse der ausgesonderten Postsendungen – nach Auskunft des hiesigen Geschäftsbereichs cirka 99 Prozent – sind jedoch gerade keine nach § 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 3 PostG beschädigten oder rücklaufenden, sondern andere für erfahrene Mitarbeiter ohne Weiteres auffällige Sendungen (zum Beispiel Luftpolstertaschen, die Betäubungsmittel in leeren CD-Hüllen enthalten, Sendungen mit deutlichem Betäubungsmittelgeruch oder Sendungen mit demselben Absender).”

Anmerkung des Autors:

Lauter erfahrene Mitarbeiter?

Nicht jeder Angestellte in Brief- und Paketverteilzentren wird ‘erfahren’ sein und die Entscheidung doch lieber ein Paket mehr zu öffnen, könnte stark vom drohenden Bußgeld für den Arbeitergeber und der Angst um den eigenen Arbeitsplatz beeinflusst werden.

Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und andere Datenschützer den Gesetzesentwurf und die vom Rechtsausschuss empfohlenen Änderungen einstufen

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