Entlastungsleistungen aus 2023 sind bis Juni noch verwendbar
Angehörige zu pflegen oder selbst pflegebedürftig zu sein, ist belastend. Deshalb gibt es sogenannte Entlastungsleistungen: Für 125 Euro monatlich können sich Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 Unterstützung holen. Das können Putz- oder Haushaltshilfen sein, Begleitungen beim Einkaufen, bei Behördengängen oder bei Freizeitaktivitäten. Insgesamt stehen im Jahr 1.500 Euro zur Verfügung. Doch viele Menschen nehmen diese Entlastungsleistung der Pflegekasse nicht in Anspruch. Dabei lohnt es sich gerade jetzt: Denn was im vorigen Jahr nicht ausgeschöpft wurde, kann bis Ende Juni noch verwendet werden. Wie man das nutzt, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
- So bekommt man Entlastungsleistungen: Es ist nicht erforderlich, dass ein Antrag gestellt wird, bevor man die Leistung in Anspruch nimmt. Die Leistung steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad zu, die zu Hause gepflegt werden. Das Geld ist zweckgebunden und man muss in Vorkasse gehen. Das bedeutet: Erst nehmen Pflegebedürftige die Leistung in Anspruch, etwa Angebote für haushaltsnahe Dienstleistungen. Dann reicht man die Rechnungen über die Tätigkeit bei der Pflegekasse zusammen mit der Aufforderung auf Rückerstattung der Kosten ein. Dafür gibt es ein Musterschreiben der Verbraucherzentrale NRW. Auch einige Pflegekassen bieten solche Hilfe online oder als Vordruck per Post an. Nachdem dieses Schreiben bei der Pflegekasse eingegangen ist, überweist die Pflegekasse das Geld.
- Welche Angebote kann man wählen? Als Entlastungsleistungen können Angebote gebucht werden, die in engem Zusammenhang mit der täglichen, notwendigen Versorgung der Pflegebedürftigen zu Hause stehen. So lassen sich zum Beispiel Betreuungsgruppen für demenzkranke Menschen finanzieren, ebenso Alltagsbegleitung und Pflegebegleitung oder haushaltsnahe Dienstleistungen, Dienste für häusliche Betreuung und Hilfe bei der Haushaltsführung. Aber auch die Hilfe von Nachbarn kann unter bestimmten Umständen mit 125 Euro monatlich entlohnt werden, etwa wenn eine Nachbarin immer wieder zur Hilfe vorbeikommt. Die Helfer:innen müssen eine Quittung unterschreiben, die sie bei der Pflegekasse einreichen. Allerdings müssen sie Voraussetzungen nach dem Landesrecht erfüllen, etwa eine entsprechende Broschüre, die einen Überblick über die Nachbarschaftshilfe gibt, gelesen haben. Bei der Tages- und Nachtpflege können Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag für den Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung nutzen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können außerdem Pflegeleistungen des Pflegedienstes darüber finanzieren. Die Pflegekasse zahlt die Ausgaben rückwirkend aus.
- So nutzt man nicht verbrauchte Entlastungsleistungen: Jeden Monat stehen Pflegebedürftigen 125 Euro zur Verfügung. Sie können den Betrag aber auch „ansparen“. Sollte also die monatliche Summe nicht ausgeschöpft sein, kann der Restbetrag in den Folgemonaten genutzt werden. Sollte der Betrag auch am Ende des Kalenderjahres noch nicht ausgegeben sein, können die nicht genutzten Summen noch bis Ende Juni des Folgejahres verwendet werden. So können entweder Restbeträge aus dem Jahr 2023 oder auch der ganze Betrag von 1.500 Euro noch bis 30.Juni 2024 für Entlastungen eingesetzt werden. Jetzt ist also ein guter Zeitpunkt, sich freie Zeit durch Betreuung zu verschaffen.
- Werden Rechnungen nach Juni 2024 erstattet? Die Frist bis zum 30. Juni 2024 bedeutet, dass die Leistungen zur Entlastung bis dahin in Anspruch genommen sein müssen. Allerdings bedeutet das nicht gleichzeitig, dass die Abrechnung bei der Pflegekasse bis dahin erfolgt sein muss. Rechnungen können also auch nach Juni 2024 der Pflegekasse zur Erstattung vorgelegt werden. Sollten außerdem noch Rechnungen aus den Vorjahren vorhanden sein, die noch nicht zur Abrechnung eingereicht wurden, ist das auch kein Problem. Erstattungsleistungen können bis zu vier Jahre rückwirkend bei der Pflegekasse geltend gemacht werden.
Weiterführende Infos und Links:
- Mehr zu Entlastungsleistungen inklusive Musterbrief gibt es hier: www.verbraucherzentrale.nrw/node/13449
- Angebote zur Unterstützung im Alltag sind beim Angebotsfinder des Landesgesundheitsministeriums NRW gelistet: https://angebotsfinder.nrw.de/uia/angebotsfinder
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