Ernüchterung beim Naschen: Der letzte Griff in die Packung – und schon wieder nicht das Fruchtgummi mit der liebsten Geschmacksrichtung erwischt.
Die Lieblingssorte scheint ab und an in der gekauften Mischung nicht enthalten zu sein und das, obwohl das Fruchtgummi auf dem Schaubild der Packung deutlich neben den anderen Sorten abgebildet ist.
Was zu Unzufriedenheit auf der Couch führen kann, ist jedoch rechtlich erlaubt, sagt die Verbraucherzentrale NRW. Schon bei der Herstellung wird der Inhalt gemischt und nach Gewicht abgepackt, nicht nach einzelnen Sorten. Auf Packungen mit gemischtem Inhalt kann der Hinweis zu finden sein, dass die Zusammenstellung nach dem Zufallsprinzip erfolgt und Mischverhältnisse variieren können. Oft findet man solche Hinweise auf der Produktrückseite. Wer also eine vorgemischte Tüte kauft, muss mit abweichenden Anteilen der favorisierten Sorten rechnen, in Ausnahmefällen können sie sogar ganz fehlen.
Ein Sichtfenster kann hier aushelfen. Viele Anbieter solcher Mischungen ermöglichen Verbraucher:innen schon vor dem Kauf einen Blick ins Innere der Packung. Ein kritisches Auge kann die Mischungen so nach persönlichen Vorlieben scannen und einer Enttäuschung vorbeugen.
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