Erfolg gegen NetCologne und LEG

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.

Foto: © VZ NRW/adpic

Schluss mit aufgezwungenen Kabel-TV Verträgen: Beide Anbieter geben eine Unterlassungserklärung ab

  • LEG und NetCologne wollten Kabel-TV Anschlüsse ohne wirksame Verträge mit Mieter:innen abrechnen
  • Nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale NRW geben beide Unternehmen eine Unterlassungserklärung ab
  • Verbraucher:innen sollten bereits gezahlte Beiträge zurückfordern

Mit dem Ende des Nebenkostenprivilegs haben die LEG Wohnen NRW GmbH und auch die NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH versucht, Kund:innen ohne wirksame Zustimmung in Kabel-TV Verträgen zu halten. Die Verbraucherzentrale hält dieses Vorgehen für rechtswidrig und hat die Unternehmen abgemahnt – mit Erfolg.

Die Wohnungsgesellschaft und der Telekommunikationsanbieter informierten die Mieter:innen an verschiedenen Standorten in unabhängigen Anschreiben über das Ende des Nebenkostenprivilegs und wiesen darauf hin, dass sie automatisch einen TV-Einzelnutzungsvertrag erhalten würden. „Mit diesen untergeschobenen Verträgen ist jetzt Schluss“, erklärt Erol Burak Tergek, Jurist und Experte für Telekommunikation bei der Verbraucherzentrale NRW. „Der Wegfall des Nebenkostenprivilegs soll den Verbraucher:innen die Wahl geben, ob und wie sie TV-Angebote nutzen wollen. Deshalb müssen sie einem Vertragsabschluss mit Kabel-TV Anbietern aktiv zustimmen.“

Gezahlte Beiträge zurückfordern

Beide Unternehmen haben nun versichert, die Betroffenen erneut anzuschreiben und um ihre ausdrückliche Zustimmung zu bitten. Sollten Betroffene bereits Beiträge gezahlt haben, zum Beispiel aufgrund eines bestehenden Lastschriftmandates, sollten sie das Geld von den Anbietern aktiv zurückfordern. Die NetCologne hat eine eigenständige Rückzahlung zugesichert, sofern keine rückwirkende Vertragszustimmung erteilt wird.

Hintergrund: Wegfall des Nebenkostenprivilegs

Durch das so genannte Nebenkostenprivileg konnten die Kosten für TV-Kabelanschlüsse von den Eigentümer:innen über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter:innen umgelegt werden, unabhängig davon, ob der Anschluss genutzt wurde oder nicht. Seit dem 01.07.2024 dürfen die Kosten nicht mehr umgelegt werden und die Verbraucher:innen haben die freie Wahl, welchen Weg sie zum TV-Empfang nutzen möchten. Wer weiterhin den Kabelanschluss nutzen möchte, muss einen individuellen Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber abschließen. Wer das TV-Signal auf anderem Weg empfängt oder den Kabelanschluss nur für Internet und Telefon nutzt, benötigt keinen Vertrag und kann durch den Wegfall des Nebenkostenprivilegs monatliche Kosten sparen.

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