Dornengestrüpp gegen Kinder?

von Ria Garcia

Solche Äste mit Dornen wurden überall in den Lücken entlang des Weges mit Kabelbindern befestigt. Foto: Timo Kremerius

Am Spielplatz Willbeck hat ein Unbekannter Dornengestrüpp drappiert und mit Kabelbindern befestigt. Eine Verletzungsgefahr, die vor allem bei kleineren Kindern schnell ‚ins Auge gehen kann‘.

Über die Verrohung in der Gesellschaft wird öfter berichtet. Hundebesitzer können ein trauriges Lied von ausgelegten Giftködern singen. Dass nun aber auch Eltern auf einem Spielplatz um das Wohl ihrer kleinen Kindern bangen müssen, hat eine neue Qualität. Genau diese Erfahrung machen Eltern gerade auf dem Städtischen Spielplatz Willbeck. Der Spielplatz wird vor allem von kleineren Kindern genutzt. Grundschule Willbeck und Kita Willbeck liegen in unmittelbarer Nähe. Ein kleiner Weg entlang des Spielplatzes verbindet Ruhrstraße und Wupperstraße. Zwischen Spielplatz und angrenzender Wohnbebauung befindet sich ein hoher Zaun, den Anwohner auf der Seite ihrer Gärten mit Sichtschutz versehen haben. Auf der Seite des Spielplatzes sind entlang dieses Zaunes Sträucher und Bäume gepflanzt, die natürliche Lücken aufweisen, die von den Kindern gerne zum Verstecken genutzt werden. In die angrenzenden Gärten können sie dabei wegen des hohen Zauns nicht gelangen.

Neuerdings scheint es so, als wenn das Spiel der Kinder manchem sozusagen ‚ein Dorn im Auge‘ ist. Und genau diesen, beziehungsweise ganz viele davon – in Form von Dornengestrüpp – wurden von einem Unbekannten genutzt, um die Lücken zwischen Bäumen und Sträuchern, die Kinder gern zum Versteckspiel nutzen, entlang des öffentlichen Weges damit zu verschließen. Aufmerksame Mütter hatten das mit Kabelbindern befestigte Dornengestrüpp entdeckt, bevor Schlimmeres passiert ist. Welche Verletzung man sich daran zuziehen kann, hat eine Mutter erfahren, die eine kurze Hose trug und sich Wade und Kniekehle zerkratzte. „Bei kleineren Kindern, die sich gern mal dort verstecken, ist das schnell auch Augenhöhe“, sagt sie uns entsetzt darüber, dass einige Zeitgenossen so handeln.

Entlang des Weges auf städtischem Gelände wurden gleich mehrere solcher bis zu drei Meter langen Dornenäste mit Kabelbindern aneinander oder an Baumstämmen befestigt, um zu verhindern, dass die Kinder sich dort unverletzt bewegen können. Die Mutter, die wir sprachen, hat inzwischen bei der Polizei Anzeige wegen Körperverletzung gegen Unbekannt erstattet. „Die Polizei will nun öfter Streife in der Gegend fahren“, berichtet sie. Andere Eltern der dort spielenden Kinder hatten sich schon mit dem städtischen Ordnungsamt in Verbindung gesetzt, dem die Vorkommnisse bereits bekannt waren. Auch dort will man der Sache auf den Grund gehen. Die Eltern hoffen nun, dass Polizei oder Ordnungsamt den Verursacher ausfindig machen und dass dieser eine empfindliche Strafe erhält, damit sich solche Vorkommnisse nicht wiederholen.

Fahrlässig oder vorsätzlich?

Wie empfindlich eine solche Strafe ausfallen kann, hängt von der Einschätzung der Richter ab.
Mit der erfolgten Anzeige wird der Fall von der Polizei verfolgt. Die Verletzung der Mutter ist hier möglicher Weise schon als zumindest fahrlässige Körperverletzung zu sehen. Hätte ein Kind durch die Verletzung mit den Dornen das Augenlicht verloren, wäre das möglicher Weise schon schwere (fahrlässige?) Körperverletzung.

Das Anbringen des Dornengestrüpps an dieser Stelle im öffentlichen Raum ist also sicher alles andere als eine Bagatelle. Auszüge dazu aus dem Strafgesetzbuch:

§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 229 Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 226 Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person 1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, 2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder 3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 230 Strafantrag
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
(Quelle: Gesetze-im-Internet.de)

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