Diese Corona-Regeln gelten ab Montag

Symbolbild - Bild: Gerd Altmann Pixabay

Vorbehaltlich einer möglichen Anordnung des Kreises bei einer Inzidenz ab 200 gilt ab Montag erst einmal die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW.

Die bereits geltenden Beschränkungen der Corona-Schutzverordnung werden bis zum 31. Januar 2021 verlängert.

  • Gastronomie und Einzelhandel, ausgenommen Lebensmittel und täglicher Bedarf, bleiben bis Ende Januar geschlossen. Die Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken außer Haus bleibt erlaubt.
  • Auch die Maskenpflicht, Abstands- und Hygieneregeln, sowie Kontaktbeschränkungen bestehen fort, wobei es eine Verschärfung der Kontaktbeschränkung gibt.
  • Partys und vergleichbare Feiern sind untersagt.
  • Es gilt ein Alkoholverbot im öffentlichen Raum.
  • Der Mindestabstand, den jeder zu anderen Personen einzuhalten hat, liegt weiter bei 1,5 Metern. Ausnahmen, also Unterschreitungen dieses Mindestabstands, gelten für private Haushalte und Zusammentreffen mit einer Person eines weiteren Haushalts im öffentlichen Raum.

Verschärfte Kontaktbeschränkung

Anders als vom Bund empfohlen, gilt die Beschränkung auf das private Zusammentreffen eines Haushalts mit nur einer Person aus einem anderen Haushalt in NRW nur für Treffen im öffentlichen Raum. Kinder wurden ausgenommen.

Person aus einem anderen Haushalt dürfen von betreuungspflichtigen Kindern des eigenen Haushalts begleitet werden. Auch für getrennt lebende Elternpaare gibt es eine Ausnahme, die vorsieht, dass auch der getrennt lebende Partner mit seinen Kindern zusammentreffen darf.

Was gilt für den privaten Raum?

Die Aussage, dass die Beschränkungen bis Ende Januar verlängert werden, lenkt den Blick auf die Corona-Schutzverordnung vom 16. Dezember 2020. Darin wurde festgelegt: “Der Mindestabstand darf unterschritten werden

1. innerhalb des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung,

1a. beim Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes mit höchstens insgesamt fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden.”

Klar definiert, dass diese Regel weiter gilt, wurde das aber mit der neuen Verordnung nicht.

Schule und Unterricht

Der Präsenzunterricht wird bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt. In allen Schulformen gilt von Montag bis Ende Januar Distanzunterricht in allen Jahrgangsstufen. Für die Klassen 1 – 6 gibt es ein Notbetreuungsangebot.

Kindertagesbetreuung

Eine grundsätzliche Schließung ist hier nicht vorgesehen. Es soll einen eingeschränkten ‘Pandemie-Betrieb’ geben. Die Landesregierung appelliert an alle betroffenen Eltern: “Lassen Sie Ihre Kinder – soweit beruflich und familiär möglich – zuhause!”

Betreuung soll es nur in festen Gruppen geben und die Betreuungsverträge werden um zehn Stunden je Woche reduziert.

Entlastung für Eltern

Eltern sollen zusätzlich zehn Kinderkrankentage für die Betreuung ihrer Kinder im eigenen Haushalt erhalten, Alleinerziehende 20. Jeder Elternteil, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, kann bisher pro Jahr zenn Tage für die Betreuung eines erkrankten Kindes freigestellt werden, Alleinerziehende 20 Tage. In den meisten Fällen werden die Arbeitnehmer unbezahlt freigestellt. Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt dann für diesen Zeitraum das sogenannte Kinderkrankengeld.

Privatversicherte und freiwillig weiterversicherte Selbstständige haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn keine entsprechende Zusatzversicherung besteht. Ist ein Elternteil privat und einer gesetzlich versichert, kommt es darauf an, bei welchem Elternteil die Kinder mitversichert sind. (Ausführliche Infos unter Kindergesundheit-Info.de

Eine gesetzliche Regelung hat der Gesetzgeber zwar angekündigt, steht aber noch aus. Die Umsetzung sei unklar, berichtete das Deutsche Ärzteblatt und die Tagesschau titelte ‘Kein Gesetz, viele Fragen‘.

Keine Änderungen bei medizinisch notwendigen Dienst- und Handwerksleistungen

Unter Beachtung der geltenden Hygieneschutzmaßnahmen und Verordnungen können Physio- und Ergotherapeuten, Podologen und medizinische Fußpfleger, Hebammen, Hörgeräteakustiker, Optiker und Orthopädische Schuhmacher weiter tätig sein.

Geschlossen bleiben:

Kosmetik-Studios, Massagestudios, Nagelstudios, Tattoo- und Piercingstudios, Friseure, Sonnenstudios. Sämtliche körpernahen Dienstleistungen, die eher kosmetischer Natur sind oder der Wellness dienen, bleiben vorerst untersagt.

Einschränkungen für Fahrschulen

Der Betrieb von Fahrschulen bleibt bis Ende Januar nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig. Ausnahmen gelten für bereits angesetzte Fahrprüfungen und die darauf vorbereitenden Maßnahmen. Diese dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln durchgeführt werden.

Bibliotheken, Hochschulbibliotheken und Archive

Archive, Bibliotheken und Hochschulbibliotheken bleiben für die Öffentlichkeit bis Ende Januar geschlossen. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Ausleihe von Medien zur Bearbeitung und Vorbereitung von termingebundenen Prüfungsleistungen.

Sport

Der Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen öffentlichen Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen untersagt. Auch Individualsportarten, wie zum Beispiel Golf und Tennis in Sporteinrichtungen und Vereinen sind nicht erlaubt. Wer sich dennoch fit halten will, kann – unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen – Joggen gehen oder Walken.

Besuche in Pfegeeinrichtungen

Eine Isolation Pflegebedürftiger, wie im letzten Frühjahr geschehen, soll vermieden werden. Zum Schutz der Pflegebedürftigen gelten folgende Regeln:

  1. Das Personal in Pflegeeinrichtungen muss alle drei Tage getestet werden.
  2. Beschäftigte müssen beim direkten Kontakt mit Pflegebedürftigen FFP2-Masken tragen.
  3. Auch Besucher müssen bei ihrem Besuch FFP2-Masken tragen. Ihnen soll darüber hinaus – soweit möglich – ein Schnelltest angeboten werden.

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