Berufstätige Alleinerziehende dürfen Not-Betreuung nutzen

Symbolbild Kinder: Jarmoluk/ Pixabay

Das Betretungsverbot von Kindertagesstätten und Einrichtungen der Tagespflege zur Prävention der Ausbreitung des Coronavirus bleibt zunächst noch bis zum 03. Mai 2020 bestehen.

Aufgrund einiger Lockerungen der Coronaschutzverordnung und gleichzeitiger Erweiterung der Ausnahmeregelung können jedoch ab Montag, den 27.04.2020, auch berufstätige Alleinerziehende ihre Kinder zur Not-Betreuung in die jeweilige Einrichtung schicken, die die Kinder normalerweise besuchen.

Alleinerziehende, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit auf eine solche NotBetreuung angewiesen sind, kontaktieren bis Ende der Woche die entsprechende Einrichtung. Dies gilt für Kindertagesbetreuung, Kindertagespflegestellen und heilpädagogische Kindertageseinrichtungen. Dabei dürfen nur gesunde Kinder betreut werden.

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