Ab wann ist ein Wahlplakat volksverhetzend?

von Ria Garcia

Foto: privat

Einer unserer Leser hat uns ein Foto eines Wahlplakats geschickt, das ihn entsetzte. Auch in unserer Redaktion kam die Frage auf, wann eigentlich der Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt ist.

„Als ich gestern Abend am Hochdahler Markt vorbeiging, packte mich das Entsetzen. Wie kann man so menschenverachtend sein. Vielleicht haben Sie die Möglichkeit, das Thema redaktionell aufzugreifen“, schrieb uns der Leser. Manchmal ist Wahlkampf schmutzig, aber hier ist er menschenverachtend und beleidigend, vor allem mit Blick auf den Ort, an dem das Plakat mit der Botschaft „Abschieben statt Einfliegen“ aufgehängt wurde. Ob absichtlich so gewählt, oder nicht nachgedacht, kann nur man nur mutmaßen. Auf jeden Fall wirkt es an dieser Stelle nicht nur generell menschenverachtend, es wirkt wie eine Botschaft an die hier arbeitenden Menschen, die Nachbarn sind, die frisches Obst und Gemüse für alle hier Einkaufenden anbieten, die zum Gewerbesteueraufkommen der Stadt beitragen.

In der Vergangenheit haben andere Städte schon entschieden, dass Wahlplakate abgehängt werden müssen, wie etwa 2019. Da hatte Mönchengladbach die NPD aufgefordert ein Plakat abzuhängen. Inhaltlich war es noch heftiger formuliert, aber wo ist die Grenze erreicht? In Stuttgart hatte ein Ratsmitglied im vergangenen Jahr Anzeige wegen Volksverhetzung aufgrund eines AfD Plakats erstattet. Das Gericht folgte dieser Einschätzung nicht. Der Spruch „Schnelle Remigration schafft Wohnraum“ lasse mehrere Deutungen zu.

So würden Gerichte möglicher Weise auch zu diesem Plakat urteilen. Weder der Tatbestand der Volksverhetzung noch der der Beleidigung (siehe unterhalb) greifen hier eindeutig. Es sind mit Blick auf die Gesetze Grenzfälle, die in erster Linie darauf abzielen zu polarisieren und die Gesellschaft zu spalten. Das einzige Gegenmittel scheint hier die Möglichkeit, dass andere Parteien und Bündnisse positive Botschaften mit ihren Plakaten vermitteln, um Nachbarn, wie dem Inhaber von Ali Baba Feinkost und anderen zu zeigen, dass sie für die Mehrheit der Menschen vor Ort sehr wohl willkommen sind.

Inzwischen wurde das Plakat neben Ali Baba Feinkost ausgetauscht. An vielen Stellen im Stadtgebiet hängen allerdings noch gleichlautende Plakate.

Strafgesetzbuch (StGB) | § 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.
(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).
(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.
(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

Strafgesetzbuch (StGB) | § 185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2 Kommentare

  1. Danke für den Artikel! Dieses Plakat ist von vorne bis hinten beschämend! Da werden Menschen vorgeführt, die in Afghanistan für uns als Übersetzer u. ä. Ihr Leben und das ihrer Angehörigen riskiert haben, denen wir dafür Schutz versprochen haben, die alles hinter sich gelassen haben und die jetzt seit Jahren in Pakistan von 4 verschiedenen deutschen Behörden überprüft wurden. Und die als Helfer genehmigt wurden. Die haben verdammt nochmal ein Recht darauf, hier eingeflogen zu werden.
    Ich bin sehr dafür, Volksverhetzer und Menschen die hier gewalttätig werden abzuschieben. Aber was machen wir mit den zigtausenden deutschen kinderquälern und den Milliardären, die versuchen, über den Missbrauch von Massenmedien an die Macht zu kommen?

  2. Ebendieses Wahlplakat habe ich schon vor einigen Flüchtlingsunterkünften und „ausländischen“ Geschäften gesehen. Ich denke nicht, dass es sich hier um Zufall handelt.
    Beschämend trifft es da sehr gut.

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